feuerwehr-bahlen.de Satzung – Feuerwehr Bahlen

Satzung

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Satzung des Förderverein Freiwillige Feuerwehr Bahlen e.V.

§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Förderverein Freiwillige Feuerwehr Bahlen“.
Nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister wird der Name mit dem Zusatz „eingetragener Verein“ (e.V.) ergänzt.
Sitz des Vereins ist Boizenburg / OT Bahlen / Bahlendorf.

§2 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 68 der Abgabenverordnung (AO). Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§3 Zweck und Ziel
Zweck des Vereins ist die Förderung des Feuerschutzes und die Pflege des Brauchtums des Feuerwehrwesens.
Die Vereinsämter werden ehrenamtlich, d.h. ohne Vergütung, ausgeübt. Den Amtsinhabern dürfen lediglich unvermeidbare Aufwendungen ersetzt werden, die ihnen in Ausübung ihres Amtes entstehen. Ein Nachweis für die Aufwendungen ist Pflicht. Dies gilt auch für andere Personen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
Der Verein wird unter Wahrung der politischen, rassischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt.

§4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§5 Mitgliedschaft
Der Verein hat aktive und passive Mitglieder, es können natürliche Personen, juristische Personen und Körperschaften sein. Die Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit über die Aufnahme. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Aufnahme durch den Vereinsvorstand.
Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Austritt,
b) durch Ausschluss,
c) durch Tod.

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht und können Anträge stellen. Sie wählen den Vorstand, haben den in der Mitgliederversammlung festgelegten Jahresbeitrag zu bezahlen und den Verein in seinen Zielen zu unterstützen.

§7 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
Die Mitgliederversammlung wird einmal jährlich mit Frist von zehn Werktagen mittels Aushang am Gerätehaus und per Post / per E-Mail unter Nennung der Tagesordnung einberufen.
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Die Versammlungen werden protokolliert und das Protokoll wird von 2 Mitgliedern unterzeichnet. Die Mitgliederversammlung kann Geschäftsordnungen erlassen, die weitere Bereiche regeln.
Für den Vorstand sind diese Geschäftsordnungen bindend.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann mit einem Drittel der Mitgliederstimmen gefordert werden. Sie ist beschlussfähig sofern mindestens 51% aller Vereinsmitglieder anwesend sind.
Der Vorstand bestehend aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit auf unbestimmte Zeit gewählt. Die beiden Vorsitzenden sind jeder für sich allein vertretungsbefugt.

§8 Vereinsauflösung
Die Vereinsauflösung kann die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschließen. Die Vorsitzenden werden zum Liquidator bestimmt. Sie haben die Vereinsauflösung beim Amtsgericht und dem Finanzamt anzumelden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Boizenburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Freiwilligen Feuerwehr Bahlen zu verwenden hat.

Bahlen, den 28.04.2013

Freiwillige Feuerwehr

Bahlen